Zur Erinnerung: Die EU-Kommission hat die Verordnung 2073/2005 erweitert und Campylobacter als zusätzliches Kriterium bei der Überwachung der Schlacht-Hygiene von Masthähnchen eingeführt.
Sie sehen aus wie winzige Korkenzieher und gelten mittlerweile als häufigste bakterielle Erreger von Darminfektionen in Europa.
Campylobacter können sich zwar aufgrund ihrer anspruchsvollen Wachstumsbedingungen nicht auf Lebensmitteln vermehren, besitzen aber eine hohe Überlebensfähigkeit. Eine der Hauptinfektionsquellen ist unzureichend erhitztes oder kontaminiertes Geflügelfleisch aber auch Rohmilcherzeugnisse. Das größte Risiko zu erkranken haben Kinder unter 6 Jahren und junge Erwachsene.
Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit eingeschränkter Immunabwehr sind gegenüber bakteriellen Infektionen besonders gefährdet. Diese Personengruppen sollten Rohmilchprodukte oder nicht durchgegartes Fleisch grundsätzlich meiden.
Um den Aufwand für die Lebensmittelunternehmer zu begrenzen, ist vorgesehen, dass Campylobacter zusammen mit den Salmonellen geprüft werden. Deshalb sollten die Halshaut-Proben, die verwendet werden um die Einhaltung des Prozesshygienekriteriums für Salmonella in Geflügel zu prüfen, auch für die Campylobacter- Analysen verwendet werden dürfen.
Ab 01.01.2018 gilt ein Grenzwert von 1.000 KBE/g für Schlachtkörper nach dem Kühlen.
Die Übergangsregelungen wurden überraschend großzügig gestaltet:
- bis 31.12.2019 dürfen 20 von 50 Proben diesen Wert überschreiten
- ab 01.01.2020 dürfen 15 von 50 Proben diesen Wert überschreiten
- ab dem 01.01.2025 dürfen nur noch 10 von 50 Proben diesen Wert überschreiten
Selbstverständlich führen wir Campylobacter-Tests in den deutschen AGROLAB GROUP Laboren LUFA-ITL GmbH in Kiel und Dr. Blasy-Dr. Busse in Eching a.A. mit den gegenwärtig modernsten Verfahren (PCR, MALDI-TOF) durch.
Am Laborstandort Dr. Blasy-Dr.Busse werden wir in Kürze das in der Verordnung empfohlene horizontale kulturelle Referenzverfahren nach EN ISO 10272-2 für die Zählung von Campylobacter in Lebens- und Futtermitteln zusätzlich anbieten. Das Referenzverfahren ist deutlich aufwändiger und entsprechend teurer. Aus unserer Sicht bietet es keinen analytischen Vorteil, aber so steht es in der neuen Verordnung (EG) Nr. 2017/1495 vom 23.8.2017 zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2015., die ab 1.1.2018 gilt.
Author: Dr. Frank Mörsberger
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