Während die neuen RHG wie üblich mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung gelten werden, gilt der neue ARfD-Wert für Acetamiprid bereits jetzt.
Die Verordnung zur Änderung der Rückstandshöchstgehalte ist jedoch noch nicht veröffentlicht. Es wird erwartet, dass sie Anfang 2025 veröffentlicht wird und die neuen Rückstandshöchstgehalte dann nach 6 Monaten gelten.
Durch die vorgezogene und bereits in der EU-Pestiziddatenbank eingetragene Absenkung des ARfD-Wertes (Acute Reference Dose) auf 0,005 mg/kg Körpergewicht könnte es bei einigen Obst- und Gemüsearten in Einzelfällen zu einer Überschreitung des ARfD-Wertes kommen, obwohl der Rückstandshöchstgehalt nach der derzeit noch gültigen Verordnung für diesen Wirkstoff nicht überschritten wird.
Dies könnte bei Äpfeln, Birnen, Quitten, Tafeltrauben, Tomaten, Paprika, Gurken und Zucchini der Fall sein.
Nach einer vom Deutschen Fruchthandelsverband (DFHV) in Auftrag gegebenen rechtlichen Bewertung gehen die Juristen davon aus, dass eine Überschreitung des ARfD-Wertes derzeit nicht zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit herangezogen werden kann, solange die geltenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden.
IHR PLUS: Als Mitglied der DeLOG (Deutsche Laborgemeinschaft Obst & Gemüse) schließen sich die AGROLAB Rückstandslabore der Argumentation des DFHV-Gutachtens an und sehen im Falle einer ARfD-Überschreitung bei Acetamiprid derzeit keinen Grund für die Feststellung der Nichtverkehrsfähigkeit.
Autor: Dr. Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP