Der zuständige Fachausschuss der Deutschen Lebensmittelbuchkommission hat eine geänderte Fassung der „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ veröffentlicht.
Ziel der Kommission war eine Klarstellung von Begrifflichkeiten, insbesondere der Verkehrsbezeichnungen für die zahlreichen Ersatzprodukte für tierische Lebensmittel auf pflanzlicher Basis. Die Leitsätze sind zwar nicht rechtlich bindend, stellen aber eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsbezeichnungen dar.
Im allgemeinen Sprachgebrauch haben sich Begriffe wie Sojaschnitzel, Tofuwurst und Seitan-Geschnetzeltes längst niedergeschlagen. Aber sind Begriffe wie z.B. Soja-Schinken auch zulässig? Nein, der „Schinken“ muss tatsächlich aus Fleisch sein, denn Bezeichnungen in Anlehnung an „spezielle gewachsene Fleischteilstücke“ dürfen für vegane oder vegetarische Ersatzprodukte nicht verwendet werden. Wie sieht es dann mit der Tofu-Frikadelle aus? (Auflösung am Ende)
Im Grundsatz gilt die Auffassung der Kommission: Je ähnlicher das vegane oder vegetarische Lebensmittel in Geschmack und Textur dem tierischen Produkt ist, desto eher darf sich seine Bezeichnung an dieses Bezugslebensmittel anlehnen. Die Leitsätze wurden um eine Liste der derzeit üblichen „ersetzenden Zutaten und Basiszutaten“ erweitert. Eine Beschreibung der sensorischen Kriterien anhand derer eine Beurteilung der sensorischen Ähnlichkeit festgestellt werden soll, liegt ebenfalls vor.
Weitere Hilfestellungen für die unmissverständliche Bezeichnung von veganen oder vegetarischen Alterativprodukten werden im Abschnitt 2 der Leitsätze anhand von Beispielen dargestellt.
Hier geht es zur Veröffentlichung vom 9.10.2024 im
IHR PLUS: Wenn Sie sich unsicher sind, was zulässig ist und welche Bezeichnung den Leitsätzen nicht mehr entspricht, dann helfen Ihnen unsere Lebensmittelchemiker*innen gern weiter. Übrigens: die Tofu-Frikadelle wäre als Bezeichnung erlaubt.
Autor: Dr. Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP