Paragraph

Am 29.06.2017 wurde die AbfKlärV im Bundestag beschlossen und  anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Wesentlichen und längst überfällig wurden Grenzwerte und Analytik aktualisiert und mit der Düngemittelverordnung (DüMV) harmonisiert. Nun hat sich die DüMV nochmals geändert, im Wesentlichen hinsichtlich der Fremdbestandteile.

 

Im Juni 2017 wurde die Abfall-Klärschlamm-Verordnung (AbfKlärV) im Bundestag beschlossen und am 27.9.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die AbfKlärV 2017 erstreckt sich inzwischen auch vollständig auf die Verwertung im Landschaftsbau. Es wurden Grenzwerte und Analytik aktualisiert und mit der damaligen Düngemittelverordnung (DüMV) harmonisiert. Quasi parallel wurde die Düngeverordnung (DüV) aktualisiert, was ebenfalls Auswirkungen auf die Klärschlammverwertung hat. Zum 02.10.2019 erschien eine weitere Revision der Düngemittelverordnung, die sich vor allem auf die Bestimmung der Fremdstoffe auswirkt. Diese werden inzwischen mit > 1 mm bestimmt, statt wie zuvor mit > 2 mm.

 

Für Klärschlamm änderte sich mit der AbfKlärV 2017:

 

  • Probenahme
  • Untersuchungsparameter
  • Grenzwerte
  • Untersuchungshäufigkeit
  • Ausbringungsmengen
  • Ausbringungssperrzeiten
  • externe Qualitätssicherung

 

Eine detaillierte Ausführung finden Sie in unserer ausführlichen Informationsschrift:

 

 

 

AbfKlärV und die Deklarationspflicht der DüMV ergeben gemeinsam eine lange Liste von Analytik-Parametern.

Muss ich immer alle deklarationsrelevanten Parameter untersuchen?

Nein, denn unabhängig von der Deklarationspflicht der DüMV gibt es nur für die Parameter der AbfKlärV eine Untersuchungspflicht. Aber die Deklaration muss stimmen und alle Parameter enthalten, die über den entsprechenden Mindest- bzw. Schwellenwerten der DüMV liegen, und: Sie als Inverkehrbringer tragen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration!

Untersuchungsumfang verringern

Sie können den Untersuchungsumfang deutlich verringern, wenn Sie die Zusammensetzung Ihres Schlammes bezüglich aller deklarationsrelevanten Parameter einschätzen können. Ausgehend von unseren langjährigen Erfahrungen empfehlen wir Ihnen unsere speziell dafür entwickelten, modularen Untersuchungspakete.

Ihr Plus: Die AGROLAB GROUP bietet die wirtschaftliche Lösung

AGROLAB bietet Ihnen deutschlandweit

 

  • alle Untersuchungen gemäß der aktuellen AbfKlärV und DüMV
  • Probenahme
  • Beurteilung der Ergebnisse bezüglich Grenzwerte
  • Vergleich und Gegenüberstellung Ihrer Messwerte zu den Vorgaben der DüMV
  • eine fertige Düngedeklaration entsprechend der DüMV
  • eine Untersuchungsempfehlung basierend auf AbfKlärV und DüMV, speziell für Ihre Anlage zugeschnitten

 

Unsere Düngemitteldeklaration bezieht sich immer nur auf die tatsächlich untersuchten Parameter und weist dies auch so aus. Sie als Kunde bestimmen den Untersuchungsumfang.

 

Auch wenn Ihr Klärschlamm die Forderungen der DüMV nicht einhält, erstellen wir Ihnen eine Düngedeklaration, sofern die Probenahme entsprechend der AbfKlärV durch das notifizierte Prüflabor erfolgte. Mit Hilfe der Deklaration erkennen Sie auf einen Blick, ob Ihr Schlamm als Düngemittel in den Verkehr gebracht werden darf.

 

Mit jeder Düngemitteldeklaration erhalten Sie eine Auswertung und Gegenüberstellung Ihrer Messwerte mit den Schwellenwerten der DüMV sowie eine minimierte Untersuchungsempfehlung für den nächsten Untersuchungsturnus Ihres Klärschlammes.

 

Wir sind ein zugelassenes Labor für die Untersuchung gemäß AbfKlärV und den Vorgaben der Träger der externen Qualitätssicherungen QLA sowie BGK.

Was sollten Sie untersuchen?

Die AbfKlär-Untersuchungspakete 1061 und 1062 sind verpflichtend.

1061 = Kleine Klärschlammuntersuchung gem. AbfKlärV §5 Abs.1 (pH-Wert, Trockenmasse, Organische Substanz, Nährstoffe: N, NH4-N, P, Basisch wirksame Stoffe,  AOX,  As, Pb, Cd, Cr, Chrom VI, Fe, Cu, Ni, Hg, Tl, Zn)

 

1062 = Große Klärschlammuntersuchung gem. AbfKlärV §5 Abs. 1 +  Abs. 2 (pH-Wert, Trockenmasse, Organische Substanz, Nährstoffe: N, NH4-N, P, Basisch wirksame Stoffe,  AOX,  As, Pb, Cd, Cr, Chrom VI, Fe, Cu, Ni, Hg, Tl, Zn + PCB, PCDD/F, dl-PCB, BaP,  Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure)

 

Wenn Sie das Erreichen bzw. Überschreiten der Deklarations- oder Maximalwerte nicht ausschließen können, empfehlen wir ergänzend zu den AbfKlärV-Paketen 1061 bzw. 1062 die folgenden Untersuchungspakete:

 

Paket 1063: DüMV Gesamt-Metalle als Ergänzung zu §5 AbfKlärV 2017

Kalium, Magnesium, Natrium, Schwefel, Mangan, Molybdän, Bor, Kobalt und Selen (aus Königswasseraufschluss).

 

Dieses Paket beinhaltet alle Parameter gem. Düngemittelverordnung, die nicht schon in der AbfKlärV geregelt sind außer wasserlösliche Metalle, Salmonellen, Fremdstoffe, verfügbarer Stickstoff und lösliche Phosphate.

 

Paket 11487: DüMV wasserlösliche Metalle (ohne Selen)

Wasserlösliches Bor, Calcium, Eisen, Mangan, Molybdän, Kobalt, Kupfer, Zink, Magnesium, Natrium und Schwefel

 

Wenn Sie relevante Mengen dieser Metalle (siehe Paket 1063) in Ihrem Klärschlamm haben, sollten Sie wenigstens einmal die wasserlöslichen Anteile davon bestimmen, da diese ab einem Anteil von 25% ebenfalls deklarationspflichtig sind.

 

Paket 26961: Selen wasserlöslich

Dieses Element liegt erfahrungsgemäß sehr selten über dem Schwellenwert. Nur wenn der Schwellenwert überschritten ist und gleichzeitig die Wasserlöslichkeit 25% vom Gesamtgehaltes übersteigt, ist die Untersuchung des wasserlöslichen Se notwendig. Beide Fälle treten nach unseren Erfahrungen extrem selten auf.

 

Paket 3288: DüMV Hygiene Salmonellen

ist nur notwendig, wenn Klärschlamm als Kopfdüngung angewendet wird. Bei Ausbringung mit sofortiger Einarbeitung, ist eine Untersuchung auf Salmonellen nicht notwendig. Fragen Sie dazu Ihren Kundenbetreuer.

 

Paket 233: DüMV 2019 Fremdstoffe

Hartfremdstoffe  > 1 mm (Summe aus Glas, Kunststoff, Metall), verformbare Kunststoffe  > 1 mm, Steine > 10 mm

Geben Sie dieses Paket in Auftrag, wenn Sie eine Teichkläranlage betreiben oder Fremdstoffe nicht sicher ausschließen können, weil Sie über keine Reinigungsanlage oder Feinrechen verfügen. Für Kläranlagen mit entsprechender Anlage sind in der Regel keine deklarationspflichtigen Fremdstoffe zu erwarten.

 

Paket 1326: DüMV Verfügbarer Stickstoff:

In Klärschlamm ist der verfügbare Stickstoff der in Calciumchloridlösung  lösliche Nitrat- und Ammonium-Stickstoff. Die Deklaration ist verpflichtend.

 

Paket 103101: DüMV Lösliche Phosphate

In Klärschlamm sind dies das wasserlösliche und das neutralammoncitratlösliche Phosphat. Die Deklaration ist seit dem 01.01.2018 verpflichtend bei Überschreitung von je 1%.

 

Bei Fragen zu dieser Thematik beraten Sie unser Außendienst sowie unsere Kundenbetreuer gerne!

 

Mit den Ergebnissen Ihrer Klärschlammuntersuchung erhalten Sie

 

+ eine Düngemitteldeklaration Ihres Schlammes

+ eine Empfehlung für die zukünftigen Untersuchungen bezüglich Häufigkeit und Parameter

+ eine diesem Anhang vergleichbare Übersicht

+ eine Gegenüberstellung von Ihren Messwerten zu den Schwellenwerten der DüMV

 

Mit AGROLAB sind Sie immer auf der sicheren Seite!

 

Unsere Klärschlammlabore in Deutschland: